15.07.2011

(1098) Ohne Verdacht keine Geschwindigkeitsaufnahme

(jlp). Führt ein Polizeibeamter Fahrzeuggeschwindigkeitsmessungen im öffentlichen Straßenverkehrsraum durch, so besteht ein Beweisverwertungsverbot für Videoaufzeichnungen, wenn der Messbeamte die Videoaufzeichnung ohne durch Beobachtung des Straßenverkehrs begründeten Verdacht einer Ordnungswidrigkeit ununterbrochen durchlaufen lässt und eine Vielzahl von sich verkehrsgerecht verhaltenden Fahrern erfasst, um nachträglich diejenigen herauszufiltern, die verdächtig sind, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Erlaubt sind lediglich anlassbezogene Bildaufnahmen, die sich auf eine konkrete Verkehrsübertretung beziehen. Besteht aber ein Beweisverwertungsverbot, kann gegen den Fahrzeugführer kein Bußgeldbescheid ergehen.

Oberlandesgericht Dresden, Az.: Ss [OWi] 788/09