(2531) Aufsichtspflichtverletzung
Der Fall Ein Vater radelte mit seiner sechsjährigen Tochter in der Stadt. Dort fuhr er auf einem Radweg voraus, das Mädchen folgte. Der Radweg war auf der Straße markiert, aber nicht baulich von der Fahrbahn abgetrennt. Ein Auto stand auf dem Radweg. Dem wich der Vater nach links fahrend aus. Die Tochter ebenso, fuhr auf die Fahrbahn und stieß dabei aber mit einem links von ihr fahrenden Auto zusammen.
Das Auto wurde an der rechten Tür beschädigt. Die Besitzerin verlangte von der Haftpflichtversicherung des Kindes Schadenersatz. Die weigerte sich und argumentierte: Die Frau sei zu nah am Kind vorbeigefahren und habe so selbst überwiegend den Schaden verursacht. Der Vater hätte zudem auch seine Aufsichtspflichten nicht verletzt, da er unmittelbar beim Kind war. Ein Gericht musste entscheiden.
Das Urteil Das Gericht entschied zugunsten der Autofahrerin. Der Vater hatte demnach seine Aufsichtspflicht verletzt. Bis zum achten Lebensjahr müssen Kinder auf dem Gehweg fahren. Radwege dürfen sie nur benutzen, wenn sich dieser baulich von der Fahrbahn abgrenzt. Der Fahrerin konnte das Gericht kein Fehlverhalten attestieren, denn sie fuhr mit geringem Tempo und sei so ihrer Sorgfaltspflicht angesichts des auf dem Radweg abgestellten Autos und der Radler nachgekommen. Nur weil das sehr junge Kind auf der Fahrbahn war, geschah demnach der Unfall. Wäre das Kind auf dem Gehweg gefahren, wäre es nicht zu einer gefährlichen Situation gekommen. Zudem sei der Vater vorausgefahren, worin das Gericht eine Aufsichtspflichtverletzung begründet sah.
Amtsgericht Düsseldorf
- Urteil vom 03.09.2021 -
Az. 37 C 557/20