(2564) Linksabbiegender Radler haftet bei Unfall allein
Der Fall Ein Radfahrer bog nach links ab, ohne sich zuvor bis zur Mitte der Straße einzuordnen und durch doppelte Rückschau auf den nachfolgenden Verkehr zu achten (§ 9 Abs. 1 StVO). Es kam zum Unfall.
Das Urteil Der Radfahrer muss seinen Schaden allein tragen, das Gericht konnte keine Mitschuld des Autofahrers feststellen. Der Linksabbieger habe die doppelte Rückschau verletzt und sich zuvor auch nicht bis zur Mitte der Straße eingeordnet. Der Autofahrer bestritt, dass der Radfahrer seinen Richtungswechsel angezeigt hatte. Die in der Straßenverkehrs-Ordnung verankerte doppelte Rückschaupflicht gilt auch für Radfahrer. Jeder muss sich rechtzeitig vor dem Abbiegen einordnen und dann nochmals unmittelbar vor dem Abbiegen darüber vergewissern, dass der Weg frei ist.
Oberlandesgericht Düsseldorf
- Urteil vom 07.12.2021 -
Az. 1 U 216/20
Quelle: dpa/DAWR/ab