(2567) Tempolimit für Radfahrer
Der Fall Ein Berliner Bezirk hatte in einer sogenannten Begegnungszone (wo verschiedenartige Verkehrsteilnehmer zusammentreffen) im Juli 2021 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 10 km/h für Radfahrer angeordnet. Dagegen legte ein Fahrradfahrer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Begründung: Es gebe keine Gefährdungslage, die das Tempolimit rechtfertige. Er verwies dabei auf die Zahl der Verkehrsunfälle der Jahre 2018 bis 2020.
Die Entscheidung Das Gericht bestätigte die Geschwindigkeitsbeschränkung. Die verdichtete Gemengelage von Fußgängern, Rad- und Autofahrern in dem umgestalteten Straßenabschnitt rechtfertige die Annahme einer qualifizierten Gefahr.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
- Urteil vom 22.09.2022 -
Az. 1 S 53/22