(2572) Lösegeld für achtlos abgestellten Mietroller
Ein 67-Jähriger hatte einen achtlos vor seiner Garage abgestellten E-Mietroller in Gewahrsam genommen. Danach schrieb er dem Unternehmen, das die E-Roller vermietet, einen Brief, in dem er für die Herausgabe des Rollers 35 EUR verlangte. Doch statt des Lösegeldes erhielt er eine Strafanzeige und eine Verwarnung des Amtsgerichts samt Androhung von 3.000 EUR Geldstrafe wegen versuchter Nötigung.
Der 67-Jährige hatte sich geärgert, weil der Roller seine Garage blockiert hatte. ,,Ich hatte ja auch Kosten und Aufwand", rechtfertigte er sich vor Gericht. ,,Ich musste den Roller auf eine Sackkarre laden", der wiege immerhin 25 Kilogramm. Außerdem habe er den Brief geschrieben. Er hätte den Roller einfach etwas versetzen können, sagte dagegen der Richter. Auf dessen Anraten zog der 67-Jährige seinen Einspruch gegen die per Strafbefehl ergangene Verwarnung zurück. Als Auflage muss er nun 200 EUR an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen.
Amtsgericht Düsseldorf
- Urteil vom 12.01.2023 -
Az. 126 Cs 248/22