(2581) E-Roller fahrlässig auf dem Bürgersteig abgestellt
Der Fall Ein unbekannter Fahrer hatte nach Gebrauch eines gemieteten E-Rollers diesen einfach auf dem Bürgersteig abgestellt. Und zwar so, dass Fußgänger gefährdet werden konnten. Deshalb entfernte die Polizei den Roller und fragte bei der Verleihfirma mit Anhörungsbogen an, wer das Gefährt zuletzt gemietet hatte. Die Firma machte keine Angaben.
Das Bußgeldverfahren gegen den unbekannten Fahrer wurde in der Folge eingestellt. Aber die Verfahrenskosten legte die Behörde der Verleihfirma auf. Diese wollte nicht zahlen und ging vor Gericht. Ihr Argument: Für E-Scooter gebe es keine Parkregeln - somit habe es auch keinen Verstoß gegeben.
Das Urteil Dazu stellte das Gericht zunächst klar: Beim Abstellen eines E-Tretrollers gelten dieselben Regeln wie für Fahrräder. Wenn eine Gefährdung anderer vorliegt, stellt das einen Verstoß dar. Hinsichtlich des Halterkostenbescheids gab das Gericht der Behörde recht - die Firma musste zahlen. Demnach ist es legitim, dem Halter eines Gefährts die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn der Fahrer nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand ausfindig gemacht werden kann. Diese Kosten belaufen sich laut ADAC in der Regel auf rund 25 Euro. In diesem Fall hatte die Verleihfirma als Halterin keine Angaben zum Fahrer gemacht. Und ohne diese Mitwirkung ist in den Augen des Gerichts eine Ermittlung des Fahrers quasi nicht möglich.
Amtsgericht Hamburg
- Urteil vom 23.01.2022 -
Az. 327b OWi 1/23