(2603) Vermieter von E-Rollern unterliegt nicht der Gefährdungshaftung
Der Fall Im Juli 2020 stürzte ein Blinder in Bremen über zwei auf dem Gehweg abgestellte E-Roller. Die E-Roller wurden von einem Mitarbeiter der Mietfirma in einem Winkel von 90° quer zu einer Hauswand derart abgestellt, dass die Lenker in den Gehweg ragten. Dabei blieb eine Fläche des Gehwegs von über vier Metern frei. Nach der Sondernutzungserlaubnis musste die Firma beim Abstellen der E-Roller eine Mindestgehwegbreite von 1,50 m gewährleisten. Der Blinde klagte nunmehr gegen die Mietfirma auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Urteil 1. Instanz Das Landgericht Bremen wies die Klage ab. Weder bestehe eine Gefährdungshaftung noch liege eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.
Urteil 2. Instanz Das Oberlandesgericht Bremen bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Eine Gefährdungshaftung aus § 7 Abs.1 StVG komme nicht in Betracht, da die E-Roller angesichts ihrer Maximalgeschwindigkeit von 20 km/h als Elektrokleinstfahrzeuge gemäß § 1 eKFV zu werten seien. Gemäß § 8 Nr.1 StVG scheide eine Gefährdungshaftung des Halters für solche Elektrokleinstfahrzeuge aus. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei zudem keine Verkehrssicherungspflichtverletzung festzustellen, sodass eine Haftung nach § 823 Absatz 1 BGB ebenfalls ausscheide. Die E-Roller haben quer zur Hauswand aufgestellt werden dürfen. Der Unfall wäre zwar möglicherweise nicht eingetreten, wenn die E-Roller parallel zur Hauswand aufgestellt worden wären. Dazu sei die Beklagte aber nicht verpflichtet gewesen. Es bestehe keine allgemeine Pflicht, E-Roller so aufzustellen, dass jedes erdenkliche Schadensszenario ausgeschlossen ist. Denn dies würde zu einer Gefährdungshaftung führen, die gerade für diese Fahrzeuge ausgeschlossen ist.
Oberlandesgericht Bremen
– Urteil vom vom 15.11.2023 –
Az. 1 U 15/23