15.10.2011

(2015) Verspätete Kaskoschadenanzeige

(jlp). Auch der Versicherungsnehmer einer Kfz-Kaskoversicherung ist verpflichtet, einen Schadenfall unverzüglich seiner Versicherung zu melden, da nur so die Versicherung in die Lage versetzt wird, durch eigene Sachverständige Feststellungen zu Grund und Höhe zu treffen. Diese Obliegenheitspflicht gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer ursprünglich die Kaskoversicherung gar nicht in Anspruch nehmen wollte, weil er beispielsweise glaubte, seine Schadenersatzansprüche bei dem Unfallgegner geltend machen zu können. Wird diese Anzeigepflicht verletzt, kann die Kaskoversicherung eine Schadenregulierung ablehnen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 12 U 175/09