15.06.2011

(1092) Blinker bei abknickender Vorfahrtstraße

(jlp). Bei abknickender Vorfahrt werden durch vorfahrtregelnde Verkehrszeichen zwei an einer Kreuzung/Einmündung zusammentreffende Straßen entsprechend der Hauptverkehrsrichtung zu einem bevorrechtigten Straßenzug zusammengefasst. Wer ihr folgt, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen. Dabei kann ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen, dass derjenige, der einer abknickenden Vorfahrtstraße folgt, auch die damit verbundene Richtungsänderung anzeigt. Wird diese Richtungsänderung nicht angezeigt, so haftet dieser Kfz-Führer für die Unfallfolgen überwiegend in Höhe von 70 Prozent.

Oberlandesgericht Rostock, Az.: 5 U 223/09