15.03.2023

(2571) BGH zu Unfall auf Baumarkt-Parkplatz

Der Fall   Zwei Autofahrer hatten auf einem Baumarktparkplatz in Lübeck einen Unfall, weil sie sich wegen eines parkenden Sattelzugs nicht rechtzeitig gesehen hatten. Der Kläger kam von rechts und meinte, dass er deshalb nicht für den Schaden hafte.

Das Urteil   Laut BGH gilt auf Parkplätzen aber nur in Ausnahmefällen ,,rechts vor links" - namentlich, wenn die Fahrspuren ,,eindeutigen Straßencharakter" haben. Das komme nur bei Fahrbahnen in Betracht, die erkennbar ,,in erster Linie der Zu- und Abfahrt und damit dem fließenden Verkehr dienen". Typischerweise seien die Flächen aber vor allem zum Rangieren und zum Be- und Entladen da. Es seien auch Leute zu Fuß unterwegs - was laut Urteil ,,einer zügigen Fahrweise entgegensteht". Strenge Vorfahrtregeln seien hier nicht erforderlich.

Die obersten Zivilrichterinnen und -richter gehen davon aus, dass viele trotzdem denken werden, dass auch auf Parkplätzen die ,,eingeschliffene Regel" ,,rechts vor links" gilt. Es müsse immer ,,damit gerechnet werden, dass sich der von rechts kommende Kraftfahrer - irrig - für vorfahrtberechtigt hält", schreiben sie. Das sei aber kein Grund, den von rechts Kommenden ,,zu privilegieren".

Die beiden Fahrer vom Baumarktparkplatz müssen sich den Schaden nun zu 30 und 70 Prozent teilen. Beide waren an der unübersichtlichen Stelle zu flott unterwegs, der eine aber schneller als der andere. Er muss deshalb mehr bezahlen.

Bundesgerichtshof
- Urteil vom 22.11.2022 -
Az. VI ZR 344/21