15.04.2023

(2574) Queere Ampelpärchen bleiben

Der Fall   Geklagt hatte ein Mann aus München, der an den Fußgängerampeln in seinem Wohnviertel Anstoß nahm. München hatte sich in dem betreffenden Stadtteil Wien zum Vorbild genommen. Dort leuchten seit 2015 von Ampeln an mehreren Standorten Paare aus Mann und Frau, aber auch aus zwei Männern oder zwei Frauen den Fußgängern entgegen. Der Kläger deutete dies als ,,Dauerzwangspropaganda in Bezug auf Gender-Ansichten".

Kein Anspruch auf Austausch der Ampelmännchen   Das Gericht wies die Klage ab mit der formalen Begründung, der Kläger habe ,,objektiv keinen Anspruch auf Austausch der Ampelfigürchen". Selbst, wenn die Stadt München die Bildzeichen nicht hätte verwenden dürfen, würden die Rechte des Klägers selbst nicht verletzt. Das Gericht beschäftigte sich auch nicht mit der Frage, ob bei einer deutschen Fußgängerampel nur das ,,West-Ampelmännchen" oder das ,,Ost-Ampelmännchen" vorhanden sein dürfe. Das war hier auch egal. Denn die Klage scheiterte schon daran, dass der Kläger keinen Anspruch auf einen Austausch hat.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
- Beschluss vom 20.07.2022 -
Az. 11 ZB 21.1777