15.07.2023

(2585) Unfall infolge geöffneter Autotür

Der Fall   Weil er Sachen von der Rücksitzbank seines Leasingautos holen wollte, hatte ein Mann die hintere Tür zur Straße hin geöffnet. Während der Mann im Auto am Kramen war, fuhr ein anderer Wagen gegen die geöffnete Tür. Um die Schuldfrage entbrannte danach ein Streit.

Die Argumente der einen Seite: Der Unfallfahrer habe nicht genug Seitenabstand gehalten. Die Tür sei schon länger einen Spalt breit offen und somit erkennbar gewesen. Die andere Seite entgegnete: Der Fahrer sei langsam und mit ausreichend Abstand vorbeigefahren. Doch die Tür hätte sich plötzlich weiter geöffnet - genau in dem Moment, als das Auto auf Türhöhe war. Nur deshalb habe es gekracht. Das Gericht entschied: Beide haben einen Punkt, und beide haben Schuld.

Das Urteil   Eine Haftungsteilung (50/50) sei angesichts der beiderseitigen Sorgfaltsverstöße angemessen. Zur Begründung hieß es in Richtung des Türöffners: Wer ein- oder aussteigt, müsse sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen sei. Das diene vor allem dem Schutz des Fließverkehrs. Hier sei also ein ,,Höchstmaß an Sorgfalt" gefordert - auch beim Ausladen.

In Richtung des Vorbeifahrenden, der mit seinem Wagen gegen die Tür gekracht war, hieß es, er habe keinen ausreichenden Seitenabstand eingehalten. Wer wahrnimmt, dass eine Autotür geöffnet ist und sich eine Person in das Fahrzeug hineinbeugt, muss damit rechnen, dass die Tür in Bewegung geraten könnte.

Oberlandesgericht Saarbrücken
- Urteil vom 24.03.2023 -
Az. 3 U 9/23