15.08.2023

(2587) Abgesenkter Bordstein und Abschleppkosten

Der Fall   Eine Frau hatte ihr Auto auf der Höhe eines Friedhofes vor einem abgesenkten Bordstein geparkt. Dort markierte auch noch eine Zickzacklinie diesen Bereich. Allerdings waren hier weder eine Einfahrt noch ein Zugang zum Friedhof gelegen.

Die Frau konnte nicht zeitnah ermittelt werden, sodass die Polizei ihr Auto abschleppen ließ. Die Kosten in Höhe von 340 EUR wurden ihr in Rechnung gestellt. Das wollte sie nicht akzeptieren. Das Abschleppen sei unverhältnismäßig gewesen, denn sie hätte weder andere Verkehrsteilnehmer behindert noch wären Park- oder Haltverbotsschilder vorhanden gewesen. Sie klagte.

Das Urteil   Die Klage blieb erfolglos. Das Gericht wies die Klage ab, denn die Frau hatte klar gegen das Parkverbot vor einem abgesenkten Bordstein verstoßen. Demnach kommt es nicht auf eine konkrete Gefährdung oder Behinderung anderer an. Denn: Solche Stellen seien auch als Übergangshilfe für Rollstuhlfahrer, Menschen mit Gehhilfe oder mit Kinderwagen gedacht. Die Nutzung für diese Zwecke sei durch das Falschparken nicht mehr möglich gewesen.

Verwaltungsgericht München
- Urteil vom 13.03.2023 -
Az. M 23 K 21.5650
Quelle: DAWR/Red. GLH