15.12.2023

(2597) Radfahrverbot

Der Fall   Im Juli 2022 wurde in Niedersachsen ein Radfahrer dabei erwischt, als er betrunken Rad fuhr. Er hatte eine BAK von 1,95 Promille. Nachdem ein medizinisch-psychologisches Gutachten ergab, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit erneuter Auffälligkeit bestand, sprach die zuständige Behörde ein sofortiges Fahrradfahrverbot aus. Dagegen richtete sich der Betroffene mit Eilantrag beim Verwaltungsgericht Lüneburg. Er bemängelte eine fehlende Rechtsgrundlage für das Verbot.

Urteil 1. Instanz   Das Verwaltungsgericht Lüneburg lehnte den Antrag ab. Nunmehr hatte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg über den Fall zu entscheiden.

Urteil 2. Instanz   Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Radfahrverbot sei rechtmäßig und habe sich auf § 3 FeV stützen können. Dabei handele es sich um eine hinreichend bestimmte und verhältnismäßige Regelung für ein solches Verbot. Wer einen übermäßigen Alkoholkonsum und das Fahren mit einem Fahrrad nicht trennen könne, dem fehle die Fahreignung. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV. Es sei anerkannt, dass bei einer BAK von mehr als 1,6 Promille ein Radfahrer fahruntüchtig ist. Fälle, nach denen bei einer Trunkenheitsfahrt mit mehr als 1,6 Promille deren Wiederholung zu befürchten ist, alkoholbedingt zwar kein Kraftfahrzeug, wohl aber ein Fahrrad gefahrlos gefahren werden kann, seien nicht zu erkennen.

Das Oberverwaltungsgericht räumte ein, dass die Gefahren, die von der Teilnahme am Straßenverkehr mit einen Fahrrad durch Betrunkene für Dritte ausgehen, regelmäßig geringer sein mögen als bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs, sie bestünden aber. Zudem sei zu berücksichtigen, dass mit dem Radfahrverbot eine geringe Eingriffsintensität verbunden sei. Denn die Betroffenen seien in der Regel weniger zwingend auf ein Fahrrad als auf ihr Auto angewiesen.

Oberverwaltungsgericht Lüneburg
– Beschluss vom 23.08.2023 –
Az.12 ME 93/23