15.06.2022

(2546) Auflage eines Fahrtenbuchs wegen falscher Selbstbezichtigung

Der Fall   Ein Autofahrer wurde geblitzt. Den daraufhin beim Fahrzeughalter eingegangenen Anhörungsbogen mit der Aufforderung, den Fahrer zu nennen, füllte dieser falsch aus. Der Halter gab an, selbst gefahren zu sein. Weil Ausweisfoto und Lichtbild nicht passten, teilte die Bußgeldbehörde dem Halter mit, das Foto weise keine Ähnlichkeit auf, er solle den Fahrer korrekt benennen. Dieses Schreiben ignorierte der Fahrzeughalter. Auch eine erneute Anfrage der Behörde ergab, dass unter der angegebenen Adresse nur die Ehefrau ermittelbar sei. Das Verfahren wurde daraufhin eingestellt und der Fahrzeughalter bekam für 12 Monate eine Fahrtenbuchauflage verordnet. Dagegen legte der Betroffene Widerspruch mit der Begründung ein, er würde durch die Mitteilung, selbst gefahren zu sein, seiner Mitwirkungspflicht genügen. Er sieht den Fehler bei der Behörde, nicht gegen seinen Sohn, der der Fahrer war, nicht ermittelt zu haben.

Das Urteil   Den Widerspruch wies das Verwaltungsgericht zurück. Die Fahrtenbuchauflage sei gerechtfertigt. Das Gericht erwiderte, der Fahrer habe angesichts der unterschiedlichen Ausweisbilder unrichtige Angaben gemacht, die dazu geeignet gewesen seien, die Ermittlung des Täters zu verhindern. Die verbleibenden Ermittlungsversuche der Behörde seien erfolglos verlaufen - trotz der Fotohinweise, dass es sich bei dem Halter nicht um den Fahrer gehandelt habe. Die Fahrtenbuchauflage habe im Übrigen keinen Strafcharakter, sondern soll als präventive Maßnahme gelten, den Fahrer künftig feststellen zu können.

Verwaltungsgericht Mainz
- Beschluss vom 02.03.2022 -
Az. 3 L 68/22 MZ