(2549) Viel schneller als erlaubt - eine Zwangspause droht
Der Fall Im Verfahren ging es um einen Mann, der mit seinem Pkw auf der Autobahn um mindestens 43 km/h schneller als erlaubt fuhr. Es folgte eine Regelgeldbuße und ein Monat Fahrverbot. Gegen das Fahrverbot ging der Mann mit Erfolg vor. Das zuständige Amtsgericht hob das Fahrverbot wegen besonderer Härte auf. Der Mann hatte unter anderem darauf verwiesen, dass er im Beruf als Kraftfahrer noch in Probezeit sei und ihm ohne Begründung gekündigt werden könnte. Das wäre bei einem Fahrverbot zu befürchten gewesen. Mit diesem Ausgang des Verfahrens war die Staatsanwaltschaft nicht einverstanden und erhob Beschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts vor dem Oberlandesgericht.
Das Urteil Das OLG hob das Urteil des Amtsgerichts auf. Abgesehen von besonderen Ausnahmefällen ist demnach bei solchen Pflichtverletzungen des Autofahrers ein Fahrverbot als ,,Denkzettel und Besinnungsmaßnahme" nötig. Es könne aber davon abgesehen werden, etwa wenn in dessen Folge ein Verlust des Arbeitsplatzes drohe. Doch das Amtsgericht hatte sich bei seiner Entscheidung allein auf die Angaben des Beschuldigten gestützt. Laut Oberlandesgericht sei nicht dargelegt worden, aus welchen Gründen diese für glaubhaft befunden worden waren. Deshalb setzte das OLG das Fahrverbot wieder ein. Zugleich wies das OLG die Sache zurück an das Amtsgericht, damit dort festgestellt werden kann, ob im konkreten Fall das Fahrverbot eine besondere Härte darstellen würde.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
- Beschluss vom 26.04.2022 -
Az. 3 Ss OWi 415/22