15.08.2022

(2552) Blockieren von Rettungswagen

Der Fall   Bei einem Unfall erlitt eine ältere Radfahrerin eine stark blutende Kopfverletzung. Am Unfallort trafen mehrere Ersthelfer, die Polizei, der Angeklagte und dann der Rettungsdienst ein. Ein Ersthelfer hatte sein Auto auf der Fahrbahn abgestellt, die Polizei ihren Streifenwagen schräg gegenüber. Durch die verbleibende Lücke konnte der Verkehr einspurig mit kleineren Rückstaus in beide Fahrtrichtungen hindurchfließen. Ein Autofahrer erreichte die Unfallstelle kurz vor dem mit Blaulicht und Signalhorn ankommenden Rettungswagen. Er sah die Radfahrerin mit einer blutenden Kopfverletzung am Boden liegen; ebenso sah er den herannahenden Rettungswagen. Dennoch hielt er vor der Lücke und versperrte so den Weg zur Unfallstelle. Erst nach mehrmaliger Aufforderung der Polizei fuhr er ein Stück weiter. Dort öffnete er wieder seine Fahrertür. Der Rettungswagen, der ohne Signalhorn weitergefahren war, musste erneut stoppen. Insgesamt verzögerte sich dessen Ankunft mindestens um eine Minute. Es folgte eine Anzeige gegen den Blockierer.

Das Urteil   Der Angeklagte wurde wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung und falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 65 Euro und zu einem Fahrverbot von vier Monaten verurteilt. Denn wenn jemand den Weg zum Unfallort versperrt, wird dies bereits als Gewalt gewertet und als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bestraft. Für das Gericht war auch die Dauer der Behinderung von einer Minute wesentlich. Bei einer stark blutenden Kopfverletzung könne man davon ausgehen, dass eine solche Verzögerung ausreichend ist, um die Rettungsdienste zu behindern. Der Angeklagte hatte den Einsatz durch mehrere Handlungen verzögert.

Oberlandesgericht Hamm
- Beschluss vom 10.03.2022 -
Az. III-4 RVs 2/22