15.06.2018

(2420) Tierhalterhaftung - Esel knabbert Luxusfahrzeug an

© FahrSchulPraxis - veröffentlicht in Ausgabe Juni/2018

Der Fall Der Kläger fuhr mit einem 300.000 Euro teuren Sportwagen auf einem Parkplatz rückwärts in Richtung eines eingezäunten Grundstücks. Ein dort grasender Esel hatte offensichtlich keinen Gefallen an dem Luxusfahrzeug, streckte seinen Kopf durch den Zaun und biss in das Fahrzeug. Den Schaden will der Kläger ersetzt haben. Der Fahrer des Luxuswagens gab an, während der Rückwärtsfahrt sei der vorher nicht wahrnehmbare Esel plötzlich aufgetaucht. Dieser habe den um die Weide führenden Zaun herunter- und nach vorn gedrückt und habe sodann in das Heck des Sportwagens gebissen. Da es ihm vor Schreck nicht gelungen sei, mit dem Fahrzeug nach vorn zu fahren, habe der Esel noch ein zweites Mal zugebissen. Mit einer Klage verlangte der Fahrer der Luxuskarosse in der Hauptsache die Erstattung von 5.168,05 EUR für Reparatur- und Mietwagenkosten. Der Eselhalter behauptete, der Kläger habe sein Fahrzeug vor der Weide geparkt, sodass er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen müsse.

Das Urteil Nach Urteil des Landgerichts Gießen hat der Kläger gegen den Halter des Esels einen Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten sowie der Kosten des Unfallersatzwagens in der geltend gemachten Höhe (§ 833 Satz 1 BGB - siehe unten). Nach den vorstehenden Feststellungen sind die Voraussetzungen der Tierhalterhaftung des Beklagten gegeben. Bei dem am Vorfall beteiligten Esel des Beklagten handelt es sich um ein sog. Luxustier i.S.v. § 833 Satz 1 BGB. Es war nicht davon auszugehen, dass es sich bei diesem Esel um ein Nutztier im Sinne von § 833 Satz 2 BGB handelt. Denn dazu wäre erforderlich gewesen, dass der Esel nach seiner überwiegenden Zweckbestimmung in erheblichem Umfang dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen würde. Eine maßgebliche Bedeutung des Esels für den Erwerb des Beklagten wurde - trotz eines rechtlichen Hinweises - von dem Beklagten auch nicht dargetan. Somit ist der Beklagte im Sinne der Gefährdungshaftung zum Schadenersatz verpflichtet.

Kein Mitverschulden Haftungsbeschränkungen aufgrund eines Mitverschuldens des Klägers (§ 254 BGB) oder wegen der von seinem Pkw ausgehenden Betriebsgefahr waren nicht angezeigt.

Landgericht Gießen
Urteil vom 08.05.2017
Az. 4 O 110/17

Quelle: rechtsindex.de/GLH

_____

BGB - § 833  Haftung des Tierhalters

1Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.