15.01.2015
(2282) Telefonieren bei automatisch abgeschaltetem Motor
(jlp). Bei der Ausschaltung des Motors ist nicht zwischen einem automatischen Ausschalten des Motors beim bewussten Abbremsen beziehungsweise Anhalten des Fahrzeugs und einer bewussten manuellen Ausschaltung durch den Fahrzeugführer zu unterscheiden. Der Vorschrift lässt sich auch nicht entnehmen, dass ein Ausschalten des Motors nur dann gegeben sein soll, wenn zu dessen (Wieder-)Einschaltung die Bedienung einer Zündvorrichtung erforderlich ist. Wurde also der Fahrzeugmotor aufgrund einer Start-Stopp-Funktion automatisch ausgeschaltet, dann darf der Fahrzeugführer für diese Zeit mit seinem Handy telefonieren.
Oberlandesgericht Hamm, Az. 1 RBs 1/14