(2284) Absicherung der Unfallstelle
(jlp). Die Straßenverkehrs-Ordnung schreibt verbindlich vor, dass eine Unfallstelle durch Warnzeichen abzusichern ist. Dies kann durch Aufstellen eines Warndreiecks, das Einschalten der Warnblinkanlage oder durch Öffnen der Heckklappe des Fahrzeuges geschehen. Die Voraussetzungen eines "Liegenbleibens" sind dann aber nicht erfüllt, wenn der Fahrzeugführer das Fahrzeug gewollt (hier: hinter der Unfallstelle) angehalten hat. Denn Liegenbleiben heißt, gegen den Willen zum Stehen kommen. Hiervon abgesehen liegt ein Verstoß wegen unterbliebener Absicherung dann nicht vor, wenn die Absicherung durch Warnzeichen nicht notwendig ist, weil das Fahrzeug als stehendes Hindernis durch die anderen Verkehrsteilnehmer erkannt werden konnte.
Oberlandesgericht Hamm, Az. I-9 U 216/13