15.02.2015

(2285) Einkommensteuererklärung per Fax

(jlp). Auch eine Einkommensteuererklärung kann wirksam und fristwahrend beim Finanzamt per Fax eingereicht werden. Denn für die Einkommensteuererklärung gilt insoweit nichts anderes als für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze, für die bereits entschieden ist, dass eine Übermittlung per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig ist. Durch das Erfordernis der Schriftlichkeit soll sichergestellt werden, dass Person und Inhalt der Erklärung eindeutig festgestellt werden können und dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt. Diese Zwecke werden auch bei der Übermittlung einer Einkommensteuererklärung per Fax gewahrt.
 
Bundesfinanzhof, Az. VI R 82/13