15.03.2015

(2292) Kündigung ,,zum nächstmöglichen Termin"

(jlp). Arbeitgeber, die ein Arbeitsverhältnis aufkündigen wollen, müssen sich an die im Gesetz niedergeschriebenen Kündigungsfristen halten. Hierzu gehört, dass die Kündigungsfrist im Kündigungsschreiben exakt angegeben wird. Die vom Arbeitgeber gewählte Formulierung ,,zum nächstmöglichen Termin" ist zu unpräzise und reicht nicht aus. Denn der Empfänger eines solchen Kündigungsschreibens muss aus dem Wortlaut und den Begleitumständen der Kündigung erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll.

 Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az. 5 Sa 1251/13