15.06.2015
(2310) Sicherheitsabstand muss eingehalten werden
(jlp). Der gegen die Vorwerfbarkeit einer auf einer Autobahn festgestellten Unterschreitung des gebotenen Sicherheitsabstandes vorgebrachte Einwand, die Abstandsunterschreitung sei durch das gefahrvolle Auffahren des Führers des nachfolgenden Fahrzeugs verursacht worden, ist regelmäßig unbeachtlich, wenn auf der sog. Beobachtungsstrecke ein plötzliches Abbremsen oder ein unerwarteter Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugführers aus- zuschließen ist.
Oberlandesgericht Bamberg, Az. 3 Ss OWi 160/15