15.06.2015
(2309) Straßenzustand gibt keine Geschwindigkeit vor
(jlp). Beruft sich ein Fahrzeugführer, dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird, darauf, dass er das die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen nicht gesehen habe (Augenblicksversagen), dann ist es nicht ausreichend, ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung bereits deshalb vorzuwerfen, weil sich die Straße aufgrund von starken Fahrbahnschäden in einem äußerst schlechten Zustand befunden habe und weil er aufgrund dieses desolaten Straßenzustandes bereits mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung habe rechnen müssen.
Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 2 SsBs 280/13