(2315) Keine Haftung beim Anschieben eines Pkw
(jlp). Wer ein stehengebliebenes Fahrzeug anschiebt, wird beim Betrieb dieses Fahrzeuges tätig. Damit sind mögliche Schadenersatzansprüche, etwa weil der Anschiebende hierbei stürzt, ausgeschlossen. Erfasst sind dabei Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind. Der Sinn und Zweck des gesetzlichen Haftungsausschlusses besteht darin, dass der erhöhte Schutz des Gesetzes demjenigen nicht zuteil werden soll, der sich durch seine Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs freiwillig aussetzt.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. I-1 U 87/14