15.08.2015

(2318) Verzicht auf Sachverständigengutachten

(jlp). Viele gerichtliche Auseinandersetzungen werden nicht durch den Richter, sondern durch den Sachverständigen entschieden. Wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, darf der Richter auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss das Gericht, wenn es bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen. So soll eine überraschende Entscheidung vermieden werden.

Bundesgerichtshof, Az. VI ZR 204/14