15.09.2015

(2324) Gebühr für notariellen Entwurf?

(jlp). Viele Gesellschaftsverträge müssen vor einem Notar beurkundet werden. Hierzu legt der Notar meist einen Entwurf des Vertrags vor. Kommt es später nicht zur Beurkundung, weil ein Vertragspartner es sich vielleicht anders überlegt hat, dann stellt sich die Frage, welche Kosten der Notar für seine bisherige Arbeit in Rechnung stellen kann.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass die Gebühr des Notars für die Fertigung eines Urkundenentwurfs nur bei einer ausdrücklichen Beauftragung des Notars entsteht. Die Fertigung und Aushändigung des Vertragsentwurfs löst nicht automatisch die Gebühr aus. Erforderlich ist vielmehr ein ausdrücklicher Auftrag.

Bundesgerichtshof, Az. NotSt (Brfg) 9/14