15.09.2015
(2325) Haftung bei plötzlich geöffneter Fahrertür
(jlp). Öffnet der Fahrer eines am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugs unachtsam die Autotür in den Verkehrsraum des fließenden Verkehrs hinein, dann begründet das ein erhebliches Verschulden, hinter dem die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs im fließenden Verkehr regelmäßig zurücktritt.
Landgericht Stuttgart, Az. 13 S 172/14