15.09.2015
(2326) Fahrerlaubnis und vermindertes Sehvermögen
(jlp). Nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts hat der Betreffende, dessen Sehschärfe auf dem schlechteren Auge unter 0,1 liegt, auch dann keinen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E, wenn er auf beiden Augen über ein normales Gesichtsfeld verfügt und das fehlende räumliche Sehvermögen kompensieren kann.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az. 11 BV 14.1345