15.09.2015
(2327) Betrunkener Fußgänger haftet allein
(jlp). Kann ein Pkw-Fahrer auch bei sofortiger Reaktion das Unfallgeschehen mit einem betrunkenen Fußgänger nicht verhindern, dann haftet der Fußgänger wegen dieses schuldhaften Verkehrsverstoßes allein. Im besonderen Maß gilt dies dann, wenn der Fußgänger bei Dunkelheit und Regen mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,75 Promille die Straße überqueren will.
Oberlandesgericht Celle, Az. 5 U 185/11