15.10.2015

(2328) Überstundenschätzung

(jlp). Leistet ein Arbeitgeber über mehrere Jahre hinweg eine Sonderzahlung in unterschiedlicher Höhe, entsteht durch schlüssiges Verhalten ein Anspruch des Arbeitnehmers auf künftige Zahlungen, deren Höhe der Arbeitgeber nach billigem Ermessen festzusetzen hat. Allein der Umstand, dass die Zahlungen in unterschiedlicher Höhe erfolgten, lässt nicht den Schluss zu, der Arbeitgeber habe sich nicht dem Grunde nach auf Dauer binden wollen.

Bundesarbeitsgericht, Az. 10 AZR 266/14