15.10.2015

(2329) Zusage auf Sonderzahlung

(jlp). Ein willkürliches Abbremsen aus hoher Geschwindigkeit, um den nachfolgenden Verkehr zu einer scharfen Bremsung oder Vollbremsung zu zwingen, kann eine Nötigung und auch einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten darstellen. Die konkrete Gefährdung setzt die Feststellung einer zugespitzten Gefahrenlage, z.B. Quietschen der Reifen, Schlingern/Schleudern anhand konkreter Kriterien voraus. Für die Annahme eines Beinaheunfalls ist eine genaue Abstandseingrenzung erforderlich, allgemeine Formulierungen wie ,,sehr starke Bremsung/geringer Abstand" reichen nicht aus. Eine konkrete Gefährdung scheidet aus, wenn der betroffene Fahrer weder auf das Ausbremsen noch durch eine verkehrsübliche Reaktion reagieren kann.

Oberlandesgericht Hamm, Az. III-4 RVs 111/14