15.10.2015
(2330) Provokation mittels Vollbremsung
(jlp). Kommt es im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Aussteigen aus einem Kfz zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, spricht der Beweis für einen Sorgfaltsverstoß des Aussteigenden. Der Verkehrsteilnehmer im fließenden Verkehr muss beim Vorbeifahren an einem geparkten Kfz nicht mit einem plötzlich weiträumigen Öffnen einer Fahrzeugtür rechnen, sondern allenfalls mit einem zur Rückschau genügenden Öffnen eines Türspalts. Der einzuhaltende Seitenabstand darf nach den Umständen des Einzelfalls deshalb durchaus geringer sein als der regelmäßig verlangte Mindestabstand von einem (1) Meter beim Überholen und bei einer Fahrzeugbegegnung.
Oberlandesgericht Köln, Az. 19 U 57/14