15.11.2015

(2337) Trunkenheitsfahrt

(jlp). Dass bei Blutalkoholkonzentrationen von mehr als 2 Promille die Steuerungsfähigkeit beziehungsweise das Hemmungsvermögen erheblich herabgesetzt sein kann, ändert regelmäßig nichts an der für den Vorsatz allein maßgeblichen Einsicht, dass das Fahren im öffentlichen Verkehr in diesem Zustand verboten ist. Dass der Fahruntüchtige möglicherweise hofft, die vorgesehene Fahrstrecke unfallfrei bewältigen zu können, lässt den Vorsatz unberührt. Erst wenn durch den Grad der Trunkenheit die Einsichtsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist, kommt ein Vorsatzausschluss in Betracht.

Bundesgerichtshof, Az. 4 StR 401/14