15.11.2015

(2336) Zweifelhafter Drogentest

(jlp). Ein Drogenschnelltest allein ist nicht geeignet, die Einnahme von Betäubungsmitteln zu beweisen. Im Fall eines positiven Tests begründet er jedoch den Verdacht des Drogenkonsums. Bei einem positiven Drogentest bedarf es zusätzlicher Umstände, um von einem feststehenden Sachverhalt ausgehen zu können. Solche zusätzlichen Umstände können sich aus der geständigen Einlassung des Fahrzeugführers ergeben. Auf das Ergebnis einer Blutprobe kommt es in diesem Fall nicht mehr an. Hat der Fahrzeugführer mit seiner Unterschrift bestätigt ordnungsgemäß belehrt worden zu sein, so kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Belehrung nicht erfolgt sei.

Verwaltungsgericht Trier, Az. 1 L 2162/14.TR