15.12.2015

(2341) Jagdausübung schließt Feldwegbenutzung ein

(jlp). Das Befahren eines Feldweges, das nur eine Durchfahrt für den eingeschränkten Verkehr erlaubt (,,landwirtschaftlicher Verkehr frei"), erlaubt auch dem Jäger, mit seinem Pkw diesen Weg zu befahren, soweit seine Fahrt im Zusammenhang mit der Jagdausübung steht. Bei Fahrten im Rahmen der Jagdausübung handelt es sich um ,,landwirtschaftlichen Verkehr". Die Jagd ist als Landwirtschaft der Wildbewirtschaftung zuzuordnen. Der betroffene Jäger kann daher auch die landwirtschaftlichen Wege benutzen und riskiert kein Bußgeld.

Oberlandesgericht Celle, Az. 322 SsRs 154/14