15.02.2011

(1058) Generalvollmacht reicht nicht aus

(jlp). Steht den Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Geschäftsführung gemeinschaftlich zu, kann eine Eintragungsbewilligung gegenüber dem Grundbuchamt durch einen Gesellschafter allein wirksam nur abgegeben werden, wenn er durch die Gesellschaft hierzu bevollmächtigt worden ist. Ihm durch die anderen Gesellschafter erteilte Generalvollmacht, die ihn allgemein zu rechtsgeschäftlichen Erklärungen in deren Namen berechtigt, genügt insoweit nicht.

Kammergericht Berlin, Az.: 1 W 243/10