15.07.2011
(1099) Kein Versicherungsschutz bei Nachtrunk
(jlp). Auch wenn einem Fahrzeugführer zum Unfallzeitpunkt weder eine Fahruntüchtigkeit (Trunkenheit) noch ein Fahrfehler nachweisbar ist, muss die Kaskoversicherung ihrem Versicherungsnehmer keinen Schadenersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflichten leisten, wenn der Versicherungsnehmer bei einem Fremdschaden nach Räumung der Unfallstelle und vor Eintreffen der Polizei nach seiner Behauptung 0,2 Liter Weinbrand zu sich nimmt und sich damit nicht für eine eventuelle Feststellung seiner Alkoholisierung durch die Polizei zur Verfügung hält. Es reicht aus, dass der Nachtrunk generell geeignet war, dem Versicherer den Nachweis der grob fahrlässigen Unfallherbeiführung unmöglich zu machen.
Kammergericht Berlin, Az.: 6 U 209/09