15.05.2010

(991) Unbefugte Bekanntgabe interner Fahrprüferliste

(jlp). Eine Vermittlerin von Fahrschülern erhielt von einem Fahrprüfer früher als die offizielle Bekanntgabe die Liste, aus der sich der zuständige Prüfer, die jeweilige Prüfungsart, die Prüfungszeit und die zur Prüfung zugelassene Fahrschule ergaben. Beiden war bewusst, dass die auf der Liste enthaltenen Informationen geheim waren und die Vermittlerin diese Informationen eigentlich nicht besitzen durfte. Die Sache flog auf und beide wurden zu einer Geldstrafe zum einen wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und zum anderen wegen Anstiftung hierzu verurteilt. Beide gingen in die Berufungsinstanz und wurden letztendlich freigesprochen. Die Richter stellten fest, dass die vorzeitige unbefugte Bekanntgabe der internen Diensteinteilung der TÜV-Fahrprüfer für Prüfungstermine (Prüferliste) durch einen Fahrprüfer an einen Fahrschülervermittler nicht zu einer strafrechtlichen Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen führt und auch kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches darstellt. Die Fahrschülervermittlerin wurde freigesprochen, da nicht geklärt werden konnte, ob sie die erhaltenen Informationen tatsächlich dazu verwendet hat, bestimmte Prüflinge bei bestimmten Prüfern zu platzieren. Eine unmittelbare Gefährdung des Prüfungssystems konnte ihr daher nicht nachgewiesen werden.

Oberlandesgericht Köln, Az.: 81 Ss 52-53/09