15.02.2011

(1059) Rückwärtsfahren auf dem Parkplatz

(jlp). Auch beim Ausparken auf einem Parkplatz spricht der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrer, wenn es im Zuge des Rückwärtsfahrens aus einer Parkbox zu einer Kollision mit einem bereits geraume Zeit stehenden Fahrzeug kommt. Kann auch noch dieser Autofahrer beweisen, dass er bereits geraume Zeit im rückwärtigen Verkehrsraum gestanden hat, dann hat allein der Rückwärtsfahrende seine Sorgfaltspflichten verletzt und haftet für die Unfallfolgen auch allein.

Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 108/09