15.10.2011

(2017) Nur ,,erhebliche" Fahrzeugmängel zählen

(jlp). Werden bei einem Neufahrzeug innerhalb kürzester Zeit Mängel festgestellt, sodass insgesamt vier Mal in der Werkstatt nachgebessert werden musste, so liegt ein Mangel vor. Ist dieser Mangel aber nicht erheblich, so scheidet ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag aus. Dies gilt auch für Fahrzeuge der "Luxusklasse". Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es nur dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist.

Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 202/10