15.08.2014

(2256) Wartepflichtiger darf sich nicht auf Blinken des Vorfahrtberechtigten verlassen

(Deutsche Anwaltshotline). Wartepflichtige, die mit einem vorfahrtberechtigten, nach rechts blinkenden - aber geradeaus fahrenden - Fahrzeug kollidieren, müssen 70 Prozent des Unfallschadens übernehmen. Dies entschied das Oberlandesgericht Dresden.

So kam es auf einer Kreuzung zum Unfall, als ein Linksabbieger annahm, dass der Vorfahrtberechtigte nach rechts abbiegt, weil er den rechten Blinker gesetzt hatte. Allerdings fuhr dieser geradeaus, was zur Folge hatte, dass der Linksabbieger das andere Fahrzeug rammte. Als sich dann keiner der beiden Beteiligten einsichtig zeigte, musste die Schuldfrage vor Gericht geklärt werden.

Das Oberlandesgericht Dresden ist der Meinung, dass der Wartepflichtige das Setzen des rechten Blinkers vom Vorfahrtberechtigten nicht als Garantie dafür sehen darf, dass er auch tatsächlich abbiegt. Erst wenn das rechtsblinkende Fahrzeug die Geschwindigkeit maßgeblich verringert oder zusätzlich den Abbiegevorgang letztendlich eingeleitet hätte, wäre er befugt gewesen, in die Vorfahrtstraße einzufahren. Das Gericht betonte, dass der Vorfahrtverstoß schwerer wiegt als das missverständliche Blinken des Vorfahrtberechtigten. Wartepflichtige müssen besonders vorausschauend agieren und mit Fehlern anderer rechnen. Daher muss der Wartepflichtige Verursacher des Unfalls 70 Prozent des verursachten Schadens übernehmen.

Oberlandesgericht Dresden, AZ 7 U 1501/13