15.04.2015

(2302) Kollision eines Radfahrers mit Busgast

(jlp). Ein Busfahrgast, der von der Bushaltestelle kommt und einen Radweg ohne Beachtung des dortigen Verkehrs betritt, verstößt gegen seine Sorgfaltspflichten, wenn er sich nicht vorher vergewissert, ob ein Radfahrer kommt. Der einen Radweg befahrende Radfahrer muss im Bereich von Haltestellen mit querenden Fußgängern rechnen. Er darf die Haltestelle nur passieren, wenn eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Bei einem Verstoß trifft den Radfahrer die überwiegende Haftung (hier: 80 Prozent).

Kammergericht Berlin, Az: 29 U 18/14