15.10.2016

(2375) Unfall im Homeoffice

Der Fall Doris Peters (Name geändert, Red.) arbeitet aufgrund einer Dienstvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber im Homeoffice, das in einem gesonderten Raum im Dachgeschoss ihrer Wohnung liegt. Auf dem Weg zur Küche, die einen Stock tiefer liegt, stürzte sie auf der Treppe. Die beklagte Unfallkasse hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint.

Gerichtliche Instanzen - Urteile In erster Instanz hat das Sozialgericht die Klage von Doris Peters abgewiesen. In zweiter Instanz hingegen hat das Landessozialgericht die beklagte Unfallkasse auf die Berufung von Frau Peters hin verurteilt, einen Arbeitsunfall anzuerkennen. Doch in dritter Instanz hat das Bundessozialgericht das Urteil der ersten Instanz (Sozialgericht) wieder hergestellt und entschieden, dass kein Arbeitsunfall vorlag.

Urteilsbegründung Doris Peters beging zum Unfallzeitpunkt nicht einen betrieblich notwendigen Weg. Sie rutschte auf dem Weg von ihrer Arbeitsstätte zur Küche und damit auf dem Weg in ihren persönlichen Lebensbereich aus. Diesen Weg hat sie nicht zurückgelegt, um ihre versicherte Beschäftigung auszuüben, sondern um Wasser zum Trinken zu holen. Damit ist sie einer typischen eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Tätigkeit nachgegangen. Auch das Homeoffice ändert nichts an der privaten, nicht versicherbaren Lebenssphäre der eigenen Wohnung. Die Risiken der privaten Wohnung hat nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer selbst zu verantworten. Denn auf die Gestaltung der Räumlichkeiten hat weder der Arbeitgeber noch die Berufsgenossenschaft im Sinne von Gefahrenprävention Einfluss.

Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.2016 Az. B 2 U 5/15 R

Quelle: www.rechtsindex.de