15.03.2018

(2416) Fahren ohne Fahrerlaubnis - Freiheitsstrafe und Einzug des Autos

© FahrSchulPraxis - veröffentlicht in Ausgabe März/2018

Der Fall Der Angeklagte fuhr am 14.12.2016 und 19.05.2017 unter Kokaineinfluss. Bei der zweiten Fahrt wollte er sich neues Kokain besorgen. Bereits am 03.03.2016 war dem Angeklagten wegen einer Fahrt unter Kokaineinfluss die Fahrerlaubnis entzogen worden. Auch war gegen ihn bereits vor mehr als zehn Jahren eine Bewährungsstrafe wegen unerlaubten Erwerbs von Drogen verhängt worden, die er aber wegen guter Führung nicht antreten musste. Zuletzt wurde im Oktober 2016 eine fünfmonatige Bewährungsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen ihn verhängt.

Lebenskrise Als seine Frau vor einigen Jahren die Scheidung eingereicht habe - erklärte er vor Gericht -, habe er sehr viel gearbeitet und ihm sei dabei die Kraft ausgegangen. Um diese Lebenskrise zu überstehen, habe er in einem derartigen Maß Kokain konsumiert, dass er ein Loch im Gaumen bekommen habe. Der Angeklagte habe zwar dann einen Entzug gemacht, jedoch die Therapie nicht angetreten. Die Trennung falle ihm deshalb besonders schwer, weil er seine Kinder aufgrund seiner Drogenabhängigkeit nur noch selten sehen dürfe. Er habe Schulden aus dem Kokainkonsum von etwa 50.000 Euro.

Das Urteil Obwohl das umfassende Geständnis und die in der Hauptverhandlung gezeigte Reue für den Angeklagten sprach sowie auch seine missliche familiäre Situation und die Aufgabe seines Drogenkonsums zu berücksichtigen waren, verurteilte ihn das Amtsgericht München wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten ohne Bewährung und zog seinen Pkw im Wert von ca. 25.000 Euro ersatzlos ein.

Amtsgericht München
Urteil vom 09.10.2017
Az. 943 Ds 413 Js 241683/16

Quelle: www.rechtsindex.de / GLH