15.09.2022

(2554) Fahrlehrerlaubnis wegen sexuell übergriffigen Verhaltens widerrufen

Der Fall   Die Stadt Göttingen hatte im Jahr 2019 einem Fahrlehrer die Fahrlehrerlaubnis wegen sexuell übergriffigen Verhaltens entzogen. Der Fahrlehrer klagte gegen den Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis vor dem Verwaltungsgericht Göttingen. Die Stadt Göttingen stützte den Widerruf auf zwei Strafanzeigen ehemaliger Fahrschülerinnen aus dem Jahr 2017. Diese warfen ihrem ehemaligen Fahrlehrer vor, im Rahmen des praktischen Unterrichts immer wieder auf ihren Oberschenkel gefasst zu haben, wobei er mit seiner Hand teilweise so nahe an die Hüfte gelangt sei, dass er den Intimbereich der Fahrschülerinnen berührt habe. Auch habe er ihre Hand geküsst und unangebrachte und distanzlose Komplimente gemacht. Daneben argumentierte die Stadt, dass es bereits um das Jahr 2012 Hinweise auf ähnliches Verhalten des Fahrlehrers gegebenen habe. Das Verhalten des Fahrlehrers führe aus Sicht der Stadt zu dessen Unzuverlässigkeit als Fahrlehrer, sodass ihm die Fahrlehrerlaubnis zwingend zu entziehen gewesen sei. Zwar seien die Strafverfahren gegen den Kläger jeweils (teils gegen Auflage) eingestellt worden, dies sei aber für die gefahrenabwehrrechtliche Einschätzung nach dem Fahrlehrergesetz unerheblich. Im Verfahren bestritt der Fahrlehrer die Angaben der Zeuginnen und rügte insbesondere, dass die Stadt Göttingen die Vorwürfe als Wahrheit unterstelle, obwohl die Strafverfahren eingestellt worden seien.

Das Urteil   Die Klage vor dem Verwaltungsgericht war erfolglos. Der Widerruf war rechtmäßig. Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme durch Vernehmung der zwei ehemaligen Fahrschülerinnen des Klägers und einer informatorischen Befragung des Klägers selbst, kam das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass der Kläger die ihm vorgeworfenen sexuellen Übergriffe, wie von den Zeuginnen geschildert, begangen habe. Dies führe zwingend zur Unzuverlässigkeit als Fahrlehrer. Aus den Schilderungen der ehemaligen Fahrschülerinnen ergebe sich ein in sich stimmiges Bild eines für den Kläger offenbar typischen Verhaltensmusters, wonach er in verschiedenen Situationen Verhaltensweisen offenbart habe, die geeignet gewesen seien, das sexuelle Ehrgefühl der Fahrschülerinnen grob zu verletzen. Wer, wie der Kläger, das stark beengte Innere eines Fahrzeuges für ein völlig distanzloses und sexuell übergriffiges Verhalten nutze, welches von der Fahrschülerin - und im Übrigen auch von einem objektiven Dritten - als sexueller Annäherungsversuch verstanden werden müsse, sei nicht mehr geeignet, die verantwortungsvolle Stellung eines Fahrlehrers auszuüben.

Verwaltungsgericht Göttingen
- Urteil vom 03.06.2022 -
Az. 1 A 245/19