(2555) Gilt auf dem Parkplatz eines Baumarktes rechts vor links?
Der Fall Auf dem Parkplatz eines Baumarktes in Wiesbaden kam es zu einem Unfall. Der Betreiber des Baumarktes hatte die Geltung der StVO angeordnet. Auf die zur Ausfahrt des Parkplatzgeländes führende Fahrgasse münden von rechts mehrere Fahrgassen ein. Der Beklagte befuhr eine dieser von rechts auf die Ausfahrtfahrgasse einmündenden Fahrgassen, an deren beiden Seiten sich im rechten Winkel angeordnete Parkboxen befanden. Im Einmündungsbereich der Fahrgassen kam es zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Klägers. Der Kläger verlangte vom Beklagten vollen Schadenersatz wegen Verletzung seines Vorfahrtrechts. Das Landgericht hat der Klage auf Basis einer Haftung des Beklagten in Höhe von 25 Prozent stattgegeben. Hiergegen ging der Kläger in Berufung.
Das Urteil Die Berufung vor dem OLG führte zu einer Änderung der Haftungsquote auf 50 Prozent. Maßgeblich für die Höhe der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten sei, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden sei, betonte das Oberlandesgericht. Die Verursachungsbeiträge der Fahrer der am Unfall beteiligten Fahrzeuge seien hier als gleichgewichtig anzusehen und der durch den Unfall verursachte Schaden zu teilen. Der Beklagte könne nicht geltend machen, dass sein Vorfahrtrecht verletzt wurde, denn Fahrgassen auf Parkplätzen seien keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewährten deshalb keine Vorfahrt. ,,Kreuzen sich zwei dem Parkplatzsuchverkehr dienende Fahrgassen eines Parkplatzes, gilt für die herannahenden Fahrzeugführer das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme, das heißt, jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem jeweils anderen Fahrzeugführer zu suchen", unterstrich das OLG seine Entscheidung.
Da es am Straßencharakter auch für die vom Klägerfahrzeug befahrene Fahrgasse fehle, habe der Beklagte auch nicht die hohen Sorgfaltsanforderungen beim Einfahren auf eine Fahrbahn (§ 10 StVO) erfüllen müssen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
- Urteil vom 22.06.2022 -
Az. 17 U 21/22