15.11.2022

(2560) Recht des Abschleppens konkretisiert

Der Fall   Im Jahr 2018 bemerkte die Mieterin eines Parkplatzes, dass dort unbefugt ein Fahrzeug abgestellt war. Sie rief daher ein Abschleppunternehmen. Als dieses eintraf, war das Fahrzeug nicht mehr da. Nachfolgend klagte die Abschleppfirma gegen den Halter des unerlaubt geparkten Fahrzeugs auf Erstattung der Kosten.

Urteil 1. Instanz   Das Amtsgericht München wies die Klage ab, weil die Mieterin des Stellplatzes diesen im entsprechenden Zeitraum nicht habe nutzen wollen. Dagegen richtete sich die Berufung der Abschleppfirma.

Urteil 2. Instanz   Das Landgericht München I entschied zu Gunsten der Abschleppfirma. Ihr stehe ein Anspruch auf Kostenerstattung zu. Für den Anspruch komme es nicht auf eine konkrete Nutzungsabsicht des Stellplatzes an. Ein unbefugt auf einem fremden Grundstück abgestelltes Fahrzeug dürfe auch ohne konkrete Behinderung entfernt werden.

Es habe nach Auffassung des Landgerichts keine Wartepflicht bis zum Rufen des Abschleppunternehmens bestanden. Letztlich sei es das Risiko des Besitzstörers, dass der Berechtigte sogleich ein Abschleppunternehmen beauftragt, insbesondere wenn keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Besitzstörer das Fahrzeug demnächst wieder entfernen wird.

Landgericht München I
- Urteil vom 23.06.2022 -
Az. 31 S 10277/19