15.11.2022

(2561) Fahrzeughalter haftet nicht für in der Waschanlage abgerissenen Heckscheibenwischer

Der Fall   Nach der Nutzung einer Waschstraße bemerkte ein Fahrzeugführer an seinem Fahrzeug Lackschäden. Er führte diese auf den abgerissenen Heckscheibenwischer des in der Waschanlage vor ihm befindlichen Fahrzeugs zurück und erhob daher Klage gegen den Halter dieses Fahrzeugs auf Zahlung von Schadenersatz. Seinen Anspruch begründete er mit der Behauptung, der Heckscheibenwischer sei pflichtwidrig nicht in der waagerechten Position gewesen, sondern senkrecht gestellt gewesen. Das Amtsgericht Stendal wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Das Urteil   Das Landgericht Stendal bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Beklagten sei keine Pflichtverletzung anzulasten. Es habe weder eine gesetzliche noch vertragliche Verpflichtung dazu bestanden, den Heckscheibenwischer vor dem Einfahren in die Waschstraße in eine waagerechte Position zu bringen. Der Beklagte sei nicht der Betreiber der Waschstraße, sodass ihn keine Verkehrssicherungspflichten treffen.

Landgericht Stendal
- Urteil vom 30.07.2022 -
Az. 22 S 6/22