15.01.2023

(2566) Auto mit laufendem Motor geparkt - wer zahlt Kosten für notwendige Öffnung?

Der Fall   Im Juli 2021 wurde ein Pkw in einer Stadt in Nordrhein-Westfalen von der Ehefrau des Fahrzeughalters mit laufendem Motor abgestellt. Nach etwa zwei Stunden wurde schließlich das Ordnungsamt gerufen. Eine Halterabfrage ergab, dass die Wohnanschrift außerorts lag. Telefonisch konnte der Fahrzeughalter nicht erreicht werden. Eine Befragung in der Umgebung führte auch nicht zu Hinweisen. Das Ordnungsamt ließ daraufhin das Fahrzeug gewaltsam öffnen, um den Motor abzustellen. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe 150 EUR verlangte das Ordnungsamt vom Fahrzeughalter. Dieser war damit nicht einverstanden und erhob daher Klage gegen den Kostenbescheid.

Das Urteil   Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied gegen den Fahrzeughalter. Dieser sei zur Kostentragung verpflichtet. Der Kostenbescheid sei rechtmäßig. Das Ordnungsamt habe das Fahrzeug gewaltsam öffnen dürfen, um den Motor abzustellen. Es habe ein Verstoß gegen § 30 Absatz 1 Satz 2 StVO vorgelegen. Das Ordnungsamt sei nicht verpflichtet gewesen, den Fahrzeughalter und dessen Ehefrau vor dem gewaltsamen Öffnen des Fahrzeugs ausfindig zu machen. Sofern sich ein Fahrer vom Fahrzeug entferne und deshalb niemand in Ruf- oder Sichtweite für die berechtigte Öffnung des Fahrzeugs zur Verfügung stehe, seien grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen zu veranlassen. Denn der Erfolg einer solchen Suche sei zweifelhaft und führe zu nicht abzusehenden Verzögerungen. Für das Ordnungsamt sei nicht erkennbar gewesen, dass sich der Fahrzeughalter oder dessen Ehefrau in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs befanden und innerhalb einer absehbaren Zeit erscheinen würden.

Verwaltungsgericht Düsseldorf
- Urteil vom 13.09.2022 -
Az. 14 K 7125/21